Gesellschaft für Wehr- und Sicherheitspolitik e.V.
-
Satzung -
Artikel 1
Name, Rechtsform
und Sitz
Die „Gesellschaft für
Wehr- und Sicherheitspolitik e.V.“ ist unabhängig, überparteilich und
überkonfessionell. Sie ist ein eingetragener Verein und verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Sie hat
ihren Sitz in Bonn.
Artikel 2
Zweck
(1) Zweck der
Gesellschaft ist die Erziehung, Volks- und Berufsbildung im Bereich
der Sicherheits- und Verteidigungspolitik.
(2) Die Gesellschaft
wirkt durch Förderung der Bildung auf dem Gebiet der Sicherheits- und
Verteidigungspolitik durch Informationen in alle Bereiche der
Bevölkerung. Die Informationen sollen dazu beitragen, die wehrhafte
Demokratie als Voraussetzung für Frieden, Freiheit und Souveränität
Deutschlands zu schützen und zu stärken und damit die allgemeine
Verteidigungsbereitschaft unter besonderer Berücksichtigung der
deutschen Streitkräfte zu erhalten. Dabei gilt es, das Verständnis für
die innere Einheit Deutschlands, die Integration in die Europäische
Union, die transatlantische Partnerschaft und die Aufgaben der
Vereinten Nationen zu fördern und zu vertiefen. Die Gesellschaft wirbt
um Verständnis für weltweite politische, ökonomische und ökologische
Zusammenhänge mit dem Ziel, die sicherheitspolitisch relevanten
Aspekte aufzuzeigen und zu vermitteln.
(3) Die Umsetzung
dieser Ziele erfolgt vornehmlich durch öffentliche
Informationsveranstaltungen, wie Vorträge, Seminare,
Informationsbesuche, Kongresse sowie durch Zusammenarbeit mit
öffentlichen Körperschaften und als gemeinnützig anerkannten
Organisationen mit sicherheitspolitischer Bedeutung. Träger dieser
Veranstaltungen sind vor allem die Sektionen. Übergreifende Vorhaben
werden von den Landesbereichen oder vom Bundesvorstand koordiniert.
(4) Informationen der
und über die Gesellschaft erfolgen regelmäßig in der Zeitschrift
„Europäische Sicherheit“, Verlag Koehler/Mittler.
Artikel 3
Verwendung von
Mitteln
Die Gesellschaft ist
selbstlos tätig; sie verfolgt keine eigen-wirtschaftlichen Zwecke.
Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Aufgaben
Verwendung finden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln
der Gesellschaft. Die Gesellschaft unterstützt und fördert weder
unmittelbar noch mittelbar politische Parteien.
Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Artikel 4
Allgemeine
Geschäftsordnung (AIIgGO) und Wahl- und Beschlussordnung
Die AllgGO/Wahl- und
Beschlussordnung regelt den einheitlichen und möglichst reibungslosen
Ablauf der notwendigen Organisations- und Verwaltungsarbeit.
Änderungen der AllgGO/Wahl- und Beschlussordnung werden mit einfacher
Mehrheit der Bundesversammlung beschlossen.
Artikel 5
Mitgliedschaft
Mitglied kann jeder
werden, der sich zur rechtsstaatlichen und freiheitlichen
demokratischen Grundordnung Deutschlands bekennt, der die
Notwendigkeit der allgemeinen Verteidigungsbereitschaft bejaht und
bereit ist, an der Verwirklichung der Ziele der Gesellschaft
mitzuarbeiten. Auch Firmen und juristische Personen können Mitglied
werden.
Die Mitgliedschaft
wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung beantragt und nach
Prüfung durch den Vorstand mit Übersendung eines Mitgliedsausweises
bestätigt, sofern einer Begründung der beantragten Mitgliedschaft
keine satzungsbedingten Gründe entgegenstehen. Die Prüfung kann auf
den Geschäftsführer / die Geschäftsführerin delegiert werden.
Die Mitgliedschaft
ist unbefristet und endet durch den Tod, Austritt oder Ausschluss. Der
Austritt kann durch schriftliche oder mündlich zu Protokoll gegebene
Erklärung unter gleichzeitiger Rückgabe des Mitgliedsausweises
vollzogen werden.
Ein Ausschluss kann
erfolgen, wenn ein Mitglied die Bedingungen dieser Satzung nicht
erfüllt oder seine Mitgliedspflichten gröblich verletzt. Über einen
Ausschluss entscheidet der Bundesvorstand, über Einsprüche gegen
dessen Entscheid die Bundesversammlung. Beide können zu ihrer
Unterstützung einen Untersuchungsbeauftragten berufen.
Die Mitgliedschaft
erlischt, wenn der Mitgliedsbeitrag innerhalb gesetzter Fristen nicht
geleistet wird.
Artikel 6
Rechte und
Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder haben
gleiche Rechte und Pflichten.
Die Rechte können
über die satzungsmäßigen Organe der Gesellschaft ausgeübt werden. Sie
erstrecken sich auf:
-
Sitz und Stimme in der Sektionsmitgliederversammlung,
-
Wahl des Sektionsleiters / der Sektionsleiterin und ggf.
weiterer für bestimmte
Tätigkeiten in einer Sektion benötigte Amtsträger,
-
Einbringung von Anträgen aller Art,
-
Auskünfte über grundlegende Fragen der Gesellschaft.
Die Wahrnehmung der
Mitgliedsrechte ist gebunden an die Erfüllung der Mitgliedspflichten
und kann durch Mehrheitsbeschluss der Sektionsmitgliederversammlung
für die Dauer der Nichterfüllung eingeschränkt werden.
Die Mitglieder sind
verpflichtet, die Ziele der Gesellschaft nach Kräften zu unterstützen
und die Beschlüsse ihrer Organe anzuerkennen.
Artikel 7
Beiträge,
Zuwendungen und Spenden
Alle Mitglieder
leisten einen Mitgliedsbeitrag. In Fällen, in denen die
wirtschaftliche Lage eines Mitgliedes dies rechtfertigt, kann der
Vorstand eine Beitragsermäßigung oder Befreiung gewähren. Einzelheiten
zu Mitgliedsbeiträgen, Zuwendungen und Spenden regelt die AllgGO/Wahl-
und Beschlussordnung.
Der Mitgliedsbeitrag
wird durch Beschluss der Bundesversammlung in der AIIgGO/Wahl- und
Beschlussordnung festgelegt. Bei Abonnenten der „Europäischen
Sicherheit“ gilt der Beitrag mit dem Abonnement als entrichtet.
Artikel 8
Gliederung,
Zusammensetzung und Aufgaben der ständigen Gremien
Die Gesellschaft
gliedert sich in den Bundesvorstand, die Landesbereiche und die
Sektionen.
Der Bundesvorstand
ist verantwortlich für die Leitung und Vertretung der Gesellschaft und
für die Geschäfts- und -Haushaltsführung. Ihm gehören an:
- der Präsident /
die Präsidentin,
- bis zu sieben
Vizepräsidenten,
- die
Landesvorsitzenden und
- der
Geschäftsführer / die Geschäftsführerin.
Die Aufgaben der
Vizepräsidenten regelt der Präsident / die
Präsidentin.
Bundesvorstand i. S.
§ 26 BGB (gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins)
sind der Präsident / die Präsidentin und der Geschäftsführer / die
Geschäftsführerin. Jeder von diesen kann die Gesellschaft allein
vertreten.
Fehlt es an einem
gewählten Vorstandsmitglied, kann der Bundesvorstand vorübergehend
einen Vertreter eigener Wahl berufen. Dieser gehört dem Vorstand nur
als außerordentliches Mitglied (ohne Stimmrecht) an.
In der Regel soll der
Bundesvorstand zweimal im Jahr einberufen werden.
Der Landesbereich ist
eine regionale Zusammenfassung von Sektionen. Er dient der
Koordinierung der Tätigkeit der Sektionen und der Zusammenarbeit mit
den staatlichen und gesellschaftlichen Einrichtungen und den
Dienststellen der Bundeswehr innerhalb des Landesbereiches. Er wird
vom Landesvorsitzenden / der Landesvorsitzenden geleitet.
Die Sektion ist der
Hauptträger für die Umsetzung der Ziele der Gesellschaft in der
Öffentlichkeit. Sie ist eine örtliche Vereinigung von Mitgliedern und
wird von einem Sektionsleiter / einer Sektionsleiterin geleitet, den
weitere Mitglieder unterstützen können.
Artikel 9
Organe
Organe der
Gesellschaft sind:
-
die Bundesversammlung als oberstes Organ,
-
die Landesbereichsversammlung als Zwischenorgan,
-
die Sektionsmitgliederversammlung als örtliches Organ.
Der Bundesversammlung
gehören die Sektionsleiter der aktiven Sektionen sowie die
ordentlichen Vorstandsmitglieder an. Den Vorsitz führt in der Regel
der Präsident / die Präsidentin. Die Bundesversammlung wählt den
Präsidenten / die Präsidentin, bis zu sieben Vizepräsidenten und den
Geschäftsführer / die Geschäftsführerin. Sie kann auf Antrag des
Vorstandes „Ehrenpräsidenten“ wählen.
Der
Landesbereichsversammlung gehören die Sektionsleiter des
Landesbereiches sowie der Landesvorsitzende / die Landesvorsitzende
an. Sie wählt den Landesvorsitzenden / die Landesvorsitzende, der /
die damit zugleich Mitglied des Bundesvorstandes wird. Der
Landesvorsitzende / die Landesvorsitzende führt in der Regel den
Vorsitz. Bei Verhinderung werden sie durch ein Mitglied ihres
Landesbereiches vertreten.
Der
Sektionsmitgliederversammlung gehören alle Sektionsmitglieder an. Auf
Antrag kann ein Mitglied einer anderen Sektion zugeordnet werden. Die
Sektionsmitgliederversammlung wählt den Sektionsleiter / die
Sektionsleiterin, der/die sie zugleich in der Bundesversammlung und in
der Landesbereichsversammlung vertritt. Verhinderte Sektionsleiter
werden nur durch Mitglieder ihrer Sektionen vertreten.
In der
Sektionsmitgliederversammlung führt der Sektionsleiter / die
Sektionsleiterin in der Regel den Vorsitz. Fehlt es an einem/er
gewählten Sektionsleiter / Sektionsleiterin, kann der
Landesvorsitzende / die Landesvorsitzende vorübergehend ein Mitglied
mit der Leitung der Sektion beauftragen.
Artikel 10
Kuratorium
Es kann ein
Kuratorium gebildet werden. Es besteht aus Repräsentanten des
öffentlichen Lebens, der Bundeswehr, der Wirtschaft und der
Gesellschaft. Die Aufgabe besteht darin, die Gesellschaft für Wehr-
und Sicherheitspolitik zu beraten, zu unterstützen und zu fördern.
Näheres regelt die
AllgGO/Wahl- und Beschlussordnung.
Artikel 11
Beschlussfassung
und Wahlen
Beschlussfassungen
und Wahlen können in Sitzungen oder im schriftlichen Verfahren
durchgeführt werden. Die Ergebnisse sind in einer Urkunde
festzuhalten, die vom Vorsitzenden der Versammlung und mindestens
einem weiteren Mitglied des Organs zu unterzeichnen ist.
Zur Abstimmung oder
Wahl ist erforderlich, dass der Gegenstand eindeutig bezeichnet wird.
Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet die einfache
Mehrheit der Erschienenen. Wahlberechtigte mit mehreren Funktionen
haben nur eine Stimme.
Bei Stimmengleichheit
entscheidet der jeweilige Vorsitzende der Versammlung, bei Wahlen das
Los.
Bei Anwendung des
schriftlichen Verfahrens entscheidet die Mehrheit der termingerecht
eingegangenen Stimmen.
Wahlen erfolgen in
der Regel für eine Amtsdauer von drei Jahren. Wiederwahl ist möglich.
Wahlen sind
grundsätzlich in geheimer Abstimmung durchzuführen.
Über Wahlanfechtungen
entscheidet das nächsthöhere Organ, das zur Unterstützung einen
Untersuchungsbeauftragten einsetzen kann.
Näheres regelt die
AllgGO/Wahl- und Beschlussordnung.
Artikel 12
Einberufung der
Organe
Die Organe sind durch
ihre Vorsitzenden nach Bedarf oder auf schriftliches und begründetes
Verlangen von wenigstens einem Drittel ihrer Mitglieder einzuberufen.
Die Ladungsfristen betragen:
-
vier Wochen für
Sektionsmitgliederversammlungen,
-
vier Wochen für Landesbereichsversammlungen,
-
vier Wochen für regelmäßige Bundesversammlungen
und
-
zwölf Wochen für außerordentliche Bundesversammlungen.
Die Einladungen
hierzu können schriftlich versandt werden durch:
-
Brief / Post,
-
Fax oder
-
E-Mail mit Bestätigungsanforderung des Zugangs für bekannte aktuelle
Mailadressen.
In der Regel soll die
Bundesversammlung einmal im Jahr, die Landesbereichsversammlung
zweimal jährlich und die Sektionsmitgliederversammlung alle drei Jahre
einberufen werden.
Artikel 13
Abberufung von
Funktionsträgern
Können gewählte
Funktionsträger die übernommenen Verpflichtungen im Sinne des Zwecks
der Gesellschaft aus persönlichen Gründen nicht erfüllen, so ist ihre
Abberufung durch das zuständige Wahlgremium oder durch Beschluss des
Vorstandes möglich.
Artikel 14
Geschäfts- und
Haushaltsjahr, Geschäftsbericht
Geschäfts- und
Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Geschäftsführer /
die Geschäftsführerin erstattet seinen / ihren Geschäftsbericht
jährlich an den Vorstand.
Der Bundesvorstand
erstattet der Bundesversammlung für jedes Kalenderjahr einen
Geschäftsbericht. Tritt die Bundesversammlung im folgenden Jahr nicht
zu einer Sitzung zusammen, so ist der Geschäftsbericht schriftlich zu
erstatten.
Der Bundesvorstand
kann nur nach vorheriger haushalterischer Entlastung durch den
Zuwendungsgeber in einer Sitzung der Bundesversammlung entlastet
werden.
Artikel 15
Satzungsänderung
Änderungen dieser
Satzung können durch die Bundesversammlung mit Zweidrittelmehrheit
beschlossen werden. Beim schriftlichen Verfahren ist
Zweidrittelmehrheit aller Stimmberechtigten erforderlich.
Artikel 16
Auflösung
Eine Auflösung des
Vereins kann durch die Bundesversammlung mit Dreiviertelmehrheit
beschlossen werden. Beim schriftlichen Verfahren ist
Dreiviertelmehrheit aller Stimmberechtigten erforderlich.
Bei Auflösung des
Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen zu
gleichen Teilen an den „Volksbund Deutscher Kriegsgräberfürsorge e.V.“
und an das „Soldatenhilfswerk der Bundeswehr e.V.“ die es unmittelbar
und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.
Satzung
der GfW zum Ausdrucken (pdf-Datei 26,80 KB)
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